
DER WOHNGELDANSPRUCH
Wann habe ich als Rentner Anspruch auf Wohngeld?
Ob Sie als Rentner oder Rentnerin Anspruch auf Wohngeld haben, hängt maßgeblich von der Höhe Ihrer Rente, Ihren Mietkosten und eventuellen Überschneidungen mit anderen Sozialleistungen ab. Grundsätzlich gilt jedoch: Wenn Sie sich Sorgen machen, dass Ihre Rente nicht ausreicht, um Miete, Strom und Heizkosten zu bezahlen, oder wenn nach diesen Ausgaben kaum noch Geld zum Leben bleibt – dann stimmt etwas nicht. Wenn die monatliche Miete keine regelmäßige Ausgabe ist, sondern zu einer extremen finanziellen Belastung wird, steht Ihnen staatliche Unterstützung zu. Zu klären ist dann, ob für Sie Wohngeld oder die Grundsicherung im Alter die passende Sozialleistung ist. Ich prüfe für Sie, ob Sie Anspruch auf Wohngeld im Alter haben, und teile Ihnen verlässlich mit, ob das Wohngeld für Ihre Situation geeignet ist – kostenlos und unverbindlich.
Während die genaue Höhe Ihres Wohngeldanspruchs individuell berechnet werden muss, gibt es klare Ausschlusskriterien. Das bedeutet: Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn Sie bereits Grundsicherung im Alter beziehen, über ein erhebliches Vermögen verfügen oder zwar grundsätzlich Anspruch haben, aber die berechnete Wohngeldzahlung unterhalb der gesetzlichen Mindestgrenze liegt. Der erste Schritt in meiner Wohngeld-Beratung ist deshalb die Prüfung dieser drei Faktoren. So kann ich sicherstellen, dass Sie grundsätzlich anspruchsberechtigt sind und wir gemeinsam einen Wohngeldantrag stellen können, bei dem ein positiver Bescheid zu erwarten ist.
Im Anschluss prüfe ich die Höhe Ihrer Rente sowie Ihre Wohnkosten – unter Berücksichtigung der örtlichen Mietstufen und der Anzahl der Haushaltsmitglieder. So kann ich Ihnen schon vor der Antragstellung sagen, wie hoch Ihr zu erwartendes monatliches Wohngeld ausfällt. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie mit mir das Wohngeld-Sorglos-Paket abschließen möchten. Bis zu diesem Punkt entstehen für Sie keinerlei Kosten.
Wo steht, wann ich als Rentner Anspruch auf Wohngeld habe?
Ihr Anspruch auf Wohngeld als Rentner wird im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt. Wie bei jedem Gesetzestext gibt es jedoch Raum für Auslegung und Interpretation – in diesem Fall durch die Sachbearbeiter*innen der zuständigen Wohngeldstelle. Dabei ist der Ermessensspielraum natürlich nicht unbegrenzt, sondern wird durch die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift (WoGVwV) konkretisiert. Wenn Sie wissen möchten, ob Sie Wohngeld erhalten können, lohnt sich zunächst ein Blick ins Wohngeldgesetz. Im zweiten Teil, Kapitel 2, Paragraph 7 ist geregelt, wer vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Im dritten Teil des Gesetzes wird außerdem festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch nicht besteht. Diese sogenannte „ex negativo“-Vorgehensweise ist ein hilfreicher erster Schritt in meiner Wohngeld-Beratung.

Kein Anspruch auf Wohngeld bei sehr geringer Wohngeldzahlung
Ausschluss vom Wohngeld
Beginnen wir mit einem der häufigsten Gründe, weshalb Wohngeldanträge – zum Beispiel in Hamburg – abgelehnt werden: An erster Stelle stehen unvollständige Anträge oder Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, wenn die Wohngeldstelle zusätzliche Nachweise anfordert und diese nicht fristgerecht eingereicht werden. Auf Platz zwei folgt: die zu geringe Höhe des berechneten Wohngelds. Laut Paragraph 21 des Wohngeldgesetzes besteht kein Anspruch, wenn die berechnete Wohngeldzahlung weniger als 10 Euro pro Monat beträgt. Das Gesetz geht in diesem Fall davon aus, dass der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zur Auszahlung steht. Um solche Enttäuschungen zu vermeiden, berechne ich im Rahmen meiner kostenlosen Erstberatung die zu erwartende Höhe Ihres Wohngeldes – individuell und transparent.
Kein Anspruch auf Wohngeld als Rentner bei erheblichem Vermögen
Ausschluss vom Wohngeld
Paragraph 21 des Wohngeldgesetzes sieht vor, dass Menschen mit einem sogenannten erheblichen Vermögen keinen Anspruch auf Wohngeld haben. Was aber genau „erheblich“ bedeutet, lässt das Gesetz offen. Eine klarere Antwort gibt die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift. In Satz 21.37 steht, dass Vermögen dann als erheblich gilt, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Für die erste Person im Haushalt liegt dieser Freibetrag bei 60.000 Euro. Für jede weitere Person kommen 30.000 Euro hinzu. Das heißt ganz konkret: Wenn Sie alleinstehend sind, dürfen Sie nicht mehr als 60.000 Euro besitzen – zumindest nicht in Form von Geld, Wertanlagen oder Eigentum, das Sie nicht selbst bewohnen oder nutzen. Leben Sie mit jemandem zusammen, verschiebt sich diese Grenze entsprechend nach oben. Zum Vermögen zählt vieles: Ihr Girokonto, ein Sparbuch, Bargeld oder auch Immobilien, die Sie nicht selbst bewohnen. Aber keine Sorge: Nicht alles wird angerechnet. Ihr selbstbewohntes Zuhause zum Beispiel bleibt in der Regel außen vor, genauso wie Ihr ganz normaler Hausrat, persönliche Gegenstände oder Erinnerungsstücke. Auch bei Dingen wie einem Auto oder Ihrer Altersvorsorge wird genauer hingeschaut, bevor sie als Vermögen gewertet werden. Falls Sie sich bei Ihrem eigenen Vermögen unsicher sind oder nicht genau wissen, was zählt und was nicht, helfe ich Ihnen gerne weiter.
Kein Anspruch auf Wohngeld als Rentner bei Grundsicherung im Alter
Ausschluss vom Wohngeld
Wenn Ihre Rente nicht ausreicht – etwa durch gestiegene Mieten oder Heizkosten –, ist Wohngeld nicht die einzige mögliche Unterstützung. Für viele Rentnerinnen und Rentner kommt auch die Grundsicherung im Alter infrage, insbesondere dann, wenn nicht nur die Miete, sondern auch der allgemeine Lebensunterhalt kaum noch gedeckt werden kann. Ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld und Grundsicherung ist jedoch nicht möglich. Laut Paragraph 7 Absatz 1 Satz 5 des Wohngeldgesetzes sind alle Personen vom Wohngeld ausgeschlossen, die bereits Grundsicherung im Alter beziehen. Wichtig für Sie zu wissen: Wenn Sie Grundsicherung erhalten oder Ihnen diese zusteht, haben Sie auch automatisch Anspruch auf weitere Sozialleistungen, wie zum Beispiel die GEZ-Befreiung, das Sozialticket des HVV oder vergünstigte Eintrittspreise im Kulturbereich. Diese Zusatzleistungen stehen Ihnen beim Bezug von Wohngeld nicht zu. Falls Sie unsicher sind, ob Grundsicherung im Alter oder Wohngeld für Sie die geeignetere Leistung ist, berate ich Sie gerne.
Ihren Anspruch auf Wohngeld als Rentner prüfen lassen: unverbindlich und kostenlos
Eine transparente Kostenübersicht ist mir wichtig – und Ihnen sicherlich auch. Der erste Schritt meiner Wohngeld-Beratung, also die Prüfung Ihres Wohngeldanspruchs als Rentnerin oder Rentner, ist immer kostenlos. In vielen Fällen ist der Sachverhalt schnell geklärt: Sie sind Mieterin oder Eigentümerin einer Immobilie, wohnen allein, Ihre Rente ist gering, und Ihre Ausgaben für Miete, Heizkosten, Instandhaltungspauschalen oder Zinsen sind anteilig sehr hoch. Dann lässt sich Ihr Wohngeldanspruch einfach ermitteln. Vielleicht wissen Sie sogar bereits, dass Ihnen Wohngeld zusteht. In anderen Fällen sind die Lebensumstände komplexer: Sie wohnen zum Beispiel in einem Pflegeheim, beziehen Witwenrente oder leben mit weiteren Haushaltsmitgliedern zusammen, die andere Sozialleistungen beziehen. Auch in solchen Fällen helfe ich Ihnen gerne weiter. Wenn meine Prüfung ergibt, dass ein Anspruch besteht und auch die voraussichtliche Höhe des Wohngeldes im Verhältnis zum Aufwand steht, entscheiden Sie, ob Sie mit mir das Wohngeld-Sorglos-Paket abschließen möchten.
