
INFOS ZUM WOHNGELD
Was ist Wohngeld und wer bekommt Wohngeld?
Die Frage „Was ist Wohngeld und wer bekommt es?” lässt sich relativ leicht beantworten. Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen, der dabei hilft, die Wohnkosten zu decken. Für Mieter*innen wird Wohngeld als Mietzuschuss gezahlt, für Eigentümer*innen von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss. Während der Mietzuschuss also einen Teil der Miete deckt, kommt der Lastenzuschuss für einen Teil der Instandhaltungskosten, Zinsen und Tilgung des für den Kauf des Eigentums aufgenommenen Darlehens auf. Der erste Paragraph des Wohngeldgesetzes definiert den Zweck des Wohngelds entsprechend als die wirtschaftliche Sicherung angemessenen Wohnens. Um angemessenes Wohnen auch in Anbetracht von Inflation sowie steigenden Heiz- und Wohnkosten zu gewährleisten, findet alle zwei Jahre eine Anpassung der Leistungen statt – so auch in Paragraph 43 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes festgelegt.
Um Wohngeld zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen
Wer bekommt also diese regelmäßig an die allgemeine Miet- und Kostenentwicklung angepasste staatliche Leistung? Alle, die Anspruch auf Wohngeld haben und einen amtlichen Antrag auf Wohngeld stellen. Während Sie Ihren Anspruch am besten in meiner persönlichen Wohngeld-Beratung kostenlos prüfen lassen, lässt sich pauschal sagen: Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um Ihre Miete sorglos zu zahlen, und Sie nach Ihrer Mietzahlung schlichtweg nicht mehr genug zum Leben haben, haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Wohngeld. Um dann auch Wohngeld zu bekommen, müssen Sie unbedingt einen Antrag auf Wohngeld bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle stellen. Paragraph 22 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes legt nämlich fest, dass Wohngeld nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet wird. Leider werden Monat für Monat an deutschen Wohngeldstellen immer wieder Anträge abgelehnt, obwohl ein Anspruch besteht.
So lehnten beispielsweise die Wohngeldstellen in Hamburg während der Monate Juni, Juli und August 2024 knapp 24 Prozent aller gestellten Wohngeldanträge ab. Der Hauptgrund für die Wohngeld-Ablehnung war dabei die fehlende Mitwirkung der antragstellenden Person. Denn Paragraph 23 des Wohngeldgesetzes verpflichtet alle antragstellenden Personen dazu, der Wohngeldstelle Auskunft zu Einkommen und Wohnkosten zu geben. Diese Auskunft erfolgt in Form von Nachweisen, die der Wohngeldstelle postalisch oder elektronisch übermittelt werden. Zu diesen Nachweisen gehören unter anderem der Einkommensnachweis in Form von Gehaltsabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen oder dem Rentenbescheid sowie der Nachweis über Mietkosten in Form von Mietvertrag oder Vermieterbescheinigung. Wenn diese Nachweise nicht fristgerecht innerhalb von in der Regel vier Wochen erbracht werden, kann die Wohngeldstelle den Wohngeldantrag ablehnen.
Oftmals sind die Schreiben der Wohngeldstellen leider in Behördendeutsch verfasst, Nachweise werden mehrmals angefordert und Antragsteller*innen sind schnell verwirrt. Der Wohngeldantrag ist in keinem Fall barrierearm. Die Frage „Wer bekommt Wohngeld?” lässt sich also leider so beantworten: nicht nur diejenigen, die einen Anspruch haben, sondern auch diejenigen, die in der Lage sind, diesen Anspruch gegenüber der Wohngeldstelle durchzusetzen.
Was ist Wohngeld?: Die Wohngeld-Plus-Reform 2023
Hilfreich bei der Beantwortung der Frage „Was ist Wohngeld?” ist auch die Wohngeld-Plus-Reform, auch einfach Wohngeldreform genannt. Diese Reform ist im Januar 2023 in Kraft getreten und hat dabei vor allem den Berechtigtenkreis erweitert und den durchschnittlich gezahlten Betrag des Wohngeldes erhöht. Während im Jahr 2023 die Höhe des monatlich gezahlten Wohngeldes 191 Euro betrug, lag der durchschnittliche Betrag des Wohngeldes im Jahr 2023 bei 317 Euro pro Monat. Von ungefähr 2.290 Euro im Jahr auf rund 4.440 Euro im Jahr – also eine jährliche Erhöhung von etwa 2.150 Euro. Der Berechtigtenkreis sollte sich nach Schätzungen des Instituts der deutschen Wirtschaft in etwa verdreifachen und würde dann bei rund zwei Millionen Haushalten in Deutschland, die nun einen Anspruch haben.
Dabei bedeutet ein Anspruch auf Wohngeld wohlgemerkt noch keine Wohngeldzahlung. Wenn ein Anspruch besteht, muss dieser durch einen amtlichen Wohngeldantrag geltend gemacht werden. Und ein Wohngeldantrag führt auch nur dann zu einem positiven Wohngeldbescheid und einer Wohngeldzahlung, wenn alle Unterlagen und Nachweise fristgerecht bei der Wohngeldstelle eingereicht werden.
Denn die Wohngeldreform hat keineswegs den Antragsprozess erleichtert oder einen Bürokratieabbau bewirkt. Die Reform hat vor allem die dem Wohngeld zugrunde liegenden Parameter der Wohngeldformel angepasst. Paragraph 19 des Wohngeldgesetzes definiert den Zusammenhang zwischen den Parametern Wohngeldanspruch, Wohnkosten und Einkommen der antragstellenden Person beziehungsweise des antragstellenden Haushalts, sofern im Haushalt mehr als eine Person wohnt. Dabei wurde die Einkommensgrenze, ab der ein Wohngeldanspruch besteht, deutlich nach oben verschoben.
Im Umkehrschluss bedeutet das: Ihr Einkommen oder Ihre Rente darf höher sein als in den Vorjahren, um dennoch Wohngeld zu bekommen. Teil der Wohngeldreform ist auch die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente in Höhe von zwei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Zusammen mit der CO₂-Entlastungskomponente werden nun zwei Euro und dreißig Cent pro Quadratmeter pauschal für alle Antragsteller*innen als Heizkosten angesetzt.
Durch die Wohngeldreform ist Wohngeld also eine staatliche Unterstützung, die mehr Menschen in Deutschland zur Verfügung steht – und das in einem höheren finanziellen Umfang.


Wer bekommt Wohngeld?: Der Berechtigtenkreis
Laut Bundesstatistik des Statistischen Bundesamts haben Ende 2022 rund 651.800 Haushalte in Deutschland Wohngeld erhalten. Ende 2023, nach Einführung der Wohngeldreform, waren es rund 1,19 Millionen Haushalte – also mehr als 80 Prozent zusätzliche Haushalte im Vergleich zum Vorjahr ohne Wohngeldreform. Doch der Berechtigtenkreis für Wohngeld ist größer als die Zahl der Haushalte, die aktuell Wohngeld erhalten. Die Differenz zwischen den aktuellen Wohngeldhaushalten und den potenziellen Wohngeldhaushalten, also dem gesamten Berechtigtenkreis, zeigt, dass nicht alle Menschen, die einen Wohngeldanspruch haben, auch einen Wohngeldantrag stellen. Wie bereits beschrieben, ist der amtliche Wohngeldantrag eine bürokratische Hürde, die immer wieder zur Ablehnung von Anträgen führt. Doch auch Unwissen oder Scham spielen eine Rolle. Besonders Menschen, die noch nie wissentlich in Kontakt mit dem Sozialstaat standen, bisher wenige Formulare ausgefüllt haben oder noch keine staatliche finanzielle Unterstützung – wie BAföG, Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter – erhalten haben, wissen häufig nicht, dass es Wohngeld gibt oder trauen sich nicht, einen Antrag auszufüllen.
Daher möchte ich Sie darauf aufmerksam machen – oder daran erinnern –, dass auch Sie Wohngeld bekommen können. Sie gehören zum Berechtigtenkreis und haben einen Anspruch auf Wohngeld, wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um Ihre Wohnkosten bequem oder überhaupt zu zahlen. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage „Wer bekommt Wohngeld?” sind daher die Höhe Ihres Einkommens und die Höhe Ihrer Wohnkosten. Das für das Wohngeld relevante Einkommen entspricht dabei nicht eins zu eins Ihren monatlichen Gehalts- oder Rentenzahlungen. Es gibt eine Reihe von Freibeträgen, die geltend gemacht werden können und Ihr wohngeldrechtliches Einkommen verringern – und somit das Ihnen zustehende Wohngeld erhöhen. Durch diese Freibeträge kann es gut sein, dass Sie trotz einer überdurchschnittlichen Rente oder eines durchschnittlichen Einkommens Anspruch auf Wohngeld haben. In meiner Wohngeld-Beratung prüfe ich Ihren Anspruch kostenlos und zuverlässig.
Zusätzlich wird die Einkommensobergrenze für das Wohngeld alle zwei Jahre fortgeschrieben, also in der Regel erhöht, um die Kaufkraft der Wohnhaushalte zu erhalten. Die letzte Fortschreibung erfolgte im Januar 2025. Die Einkommensobergrenze richtet sich dabei nach der Mietenstufe und der Haushaltsgröße. Wenn Sie zum Beispiel allein in einer Wohnung in Hamburg leben, darf Ihr monatliches wohngeldrechtliches Einkommen nicht mehr als 1.593 Euro betragen. Hamburger Wohnungen sind automatisch der Mietstufe VI zugeordnet. Die Wohngeldtabelle legt dann – unter Berücksichtigung der Mietstufe VI und der Haushaltsgröße 1 – die Einkommensobergrenze auf 1.593 Euro fest.
Wohnen Sie zu zweit in einer Wohnung in Hannover, darf Ihr gemeinsames monatliches wohngeldrechtliches Einkommen nicht mehr als 2.114 Euro betragen. Hannover hat die Mietstufe V, und in Kombination mit der Haushaltsgröße 2 bemisst die Wohngeldtabelle die Einkommensobergrenze auf 2.114 Euro. Dabei sind – wie bereits erläutert – Freibeträge noch nicht berücksichtigt. Ihre tatsächlichen Gehalts- oder Rentenzahlungen können daher durchaus höher ausfallen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf, wenn Sie an Wohngeld interessiert sind und ich Sie kostenlos beraten darf.


Was ist Wohngeld?: Der Antragsablauf
Um Wohngeld zu bekommen, müssen Sie nicht nur einen Wohngeldanspruch haben, sondern diesen auch geltend machen. Das tun Sie, indem Sie einen amtlichen Wohngeldantrag ausfüllen und diesen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen an die für Sie zuständige Wohngeldstelle schicken. Diese prüft dann Ihren Antrag und bescheidet – entweder positiv mit einem Wohngeldbescheid oder negativ mit einer Antragsablehnung. Die Antwort auf „Was ist Wohngeld?” lautet daher auch: Wohngeld ist immer auch ein Sachbearbeitungsprozess, der oftmals mehrere Monate in Anspruch nimmt. Wohngeld ist leider (noch) keine staatliche Leistung, die Sie unbürokratisch innerhalb weniger Wochen erhalten. Häufig entsteht eine eher langwierige Korrespondenz zwischen Ihnen als Antragsteller*in und der für Sie zuständigen Wohngeldstelle. Auch innerhalb der Wohngeldstelle finden wiederum Abstimmungen zwischen den Sachbearbeiter*innen und der Sachgruppenleitung statt.

Die Antragstellung: formlos und amtlich
Ihr Wohngeld beginnt mit einer Anspruchsprüfung und – bei bestehendem Anspruch – mit der Antragstellung auf Wohngeld. Bevor Sie den amtlichen Vordruck ausfüllen und diesen mit allen Nachweisen an die Wohngeldstelle übermitteln, sollten Sie unbedingt einen formlosen Antrag auf Wohngeld stellen. Einen Vordruck für diesen formlosen Antrag finden Sie hier. Mit diesem formlosen Wohngeldantrag erklären Sie Ihren Anspruch auf Wohngeld und sichern sich rückwirkend Wohngeld ab dem Monat, in dem Sie den formlosen Antrag gestellt haben. Wenn Sie beispielsweise Ihren formlosen Wohngeldantrag am 31. März stellen und Ihr Wohngeldantrag später positiv beschieden wird, erhalten Sie Wohngeld auch ab März. Sollte der Sachbearbeitungsprozess bis Anfang August andauern, erhalten Sie also rückwirkend für die Monate März bis Juli Wohngeldzahlungen.
Auf diesen fristwahrenden, formlosen Wohngeldantrag folgt unbedingt der amtliche Wohngeldantrag. Der amtliche Antrag besteht aus einem Vordruck und Nachweisen, mit denen Sie die im Vordruck gemachten Angaben belegen. Zu den Nachweisen gehören – je nach Ihren individuellen Umständen – Ihr Rentenbescheid oder Ihre Gehaltsnachweise, ein Nachweis über Ihren Pflegegrad oder Ihren Grad der Behinderung sowie im Fall einer Mietwohnung Ihr Mietvertrag, eine Vermieterbescheinigung oder Mietzahlungsnachweise in Form von Kontoauszügen. Im Fall von Eigentum gehören dazu der Kaufvertrag, der Grundbuchauszug und Nachweise über die laufenden Kosten Ihrer Immobilie. Falls Sie entsprechende Nachweise nicht zur Hand haben, ist es Ihre Pflicht, diese anzufordern – beispielsweise den Rentenbescheid von Ihrem Rententräger oder die Vermieterbescheinigung von Ihrem Vermieter. Im Rahmen meines Wohngeld-Sorglos-Pakets übernehme ich für Sie das Einholen und Übermitteln sämtlicher Nachweise sowie das Ausfüllen und Einreichen beider Wohngeldanträge.
Die Bearbeitung in der Wohngeldstelle
Den formlosen sowie den amtlichen Wohngeldantrag übermitteln Sie an die für Sie zuständige Wohngeldstelle. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach Ihrem Wohnsitz. Wenn Sie beispielsweise in Hamburg-Harburg wohnen, ist die Wohngeldstelle Hamburg-Harburg für Sie zuständig. Dabei ist die Wohngeldstelle immer Teil des Bezirksamts Ihres Stadtteils.
Innerhalb der Wohngeldstelle wird Ihr Antrag zunächst von einer oder einem Sachbearbeiter*in auf Vollständigkeit geprüft. Sollten Angaben oder Nachweise fehlen, fordert Sie die Wohngeldstelle zur Erbringung der fehlenden Angaben und Nachweise auf. Erst wenn alle notwendigen Informationen und Unterlagen vorliegen, gilt der Antrag als bescheidungsreif. Wenn der vorliegende, bescheidungsreife Antrag sehr eindeutig zu bescheiden ist, erfolgt die Bescheidung in der Regel durch die Sachbearbeitung selbst. Nur bei komplexeren Fällen wird die Sachgruppenleitung hinzugezogen. Durch personelle Engpässe sowie Urlaubs- oder Krankheitszeiten dauert die Bearbeitung in der Wohngeldstelle – je nach Stadt und Bezirk – oftmals mehr als vier Monate.


Die Mitwirkungspflicht beim Wohngeldantrag
Während der Wohngeldantrag bearbeitet und geprüft wird, hat die antragstellende Person eine Mitwirkungspflicht. Paragraph 23 des Wohngeldgesetzes verpflichtet die antragstellende Person zur Auskunft gegenüber der Wohngeldstelle. Dabei müssen Sie selbstverständlich nur Auskunft über für das Wohngeld relevante Verhältnisse erteilen, also beispielsweise über Ihr Einkommen oder Ihre Miete.
Wenn Sie von der Wohngeldstelle aufgefordert werden, einen bestimmten relevanten Nachweis zu erbringen, haben Sie in der Regel vier Wochen Zeit, um der Aufforderung nachzukommen. Leider ist die fehlende Mitwirkung nach wie vor der Hauptablehnungsgrund bei Wohngeldanträgen. Das liegt oftmals nicht daran, dass die antragstellende Person die Nachweise nicht erbringen möchte, sondern daran, dass sie schlichtweg überfordert ist. Gerade wenn ein benötigter Nachweis nicht ohnehin in einem Ordner zu Hause liegt, sondern erst angefordert werden muss, wird die Mitwirkungspflicht zu einer großen Belastung. So hat die Linksfraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft bereits einen Antrag auf erleichterte Antragstellung gestellt.
Der Wohngeldbescheid
Nach abschließender Bearbeitung und Bescheidung erhalten Sie von der Wohngeldstelle Ihren Wohngeldbescheid. Wenn Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben, Ihre monatliche Wohngeldzahlung mehr als zehn Euro beträgt und Sie alle Unterlagen fristgerecht eingereicht haben, erhalten Sie mit großer Wahrscheinlichkeit einen positiven Wohngeldbescheid. Dieser informiert Sie über die Höhe der monatlichen Wohngeldzahlung sowie über den Bewilligungszeitraum – also den Zeitraum, für den Sie Wohngeld erhalten. In den meisten Fällen beträgt dieser Bewilligungszeitraum zwölf Monate. Ihre Wohngeldstelle kann Ihr Wohngeld jedoch auch für 24 Monate bewilligen, sofern erwartbar ist, dass sich Ihre Lebensumstände innerhalb dieses Zeitraums nicht ändern.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie erneut aktiv werden und einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Um zu vermeiden, dass Sie aufgrund der langen Bearbeitungszeiten einige Monate kein Wohngeld erhalten, empfiehlt es sich, den Weiterbewilligungsantrag bereits vier Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums Ihres Erstantrags zu stellen.
Sollte die Prüfung durch die Wohngeldstelle ergeben, dass Sie keinen Anspruch auf Wohngeld haben – beispielsweise weil Ihr Einkommen zu niedrig oder zu hoch ist –, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen oder das zu zahlende Wohngeld geringer als zehn Euro monatlich ist, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Doch auch Sachbearbeiter*innen können Fehler machen und Ihren Antrag zu Unrecht ablehnen. Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihr Wohngeldantrag falsch beschieden wurde, können Sie innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen. Ihr Widerspruch verpflichtet die Wohngeldstelle dazu, Ihren Antrag erneut zu prüfen. Wenn Sie Unterstützung bei Ihrem Widerspruch wünschen, stehe ich Ihnen gern im Rahmen meines Wohngeld-Sorglos-Pakets zur Seite.
Die Wohngeldzahlung
Der positive Wohngeldbescheid kündigt Ihre erste Wohngeldzahlung an. Diese erste Zahlung wird immer rückwirkend geleistet. Wenn Sie beispielsweise Ihren formlosen Wohngeldantrag im Januar gestellt haben und Ihren Wohngeldbescheid im April erhalten, enthält Ihre erste Wohngeldzahlung nicht nur die Zahlung für April, sondern auch für die Monate Januar, Februar und März.
Die folgenden Wohngeldzahlungen erhalten Sie dann jeweils am letzten Werktag des Vormonats, sodass das Geld pünktlich zu Monatsbeginn zur Verfügung steht. Alle Wohngeldzahlungen werden auf das Konto der antragstellenden Person oder auf das Konto eines anderen Haushaltsmitglieds überwiesen. Das Konto und den Zahlungsempfänger geben Sie bereits im amtlichen Vordruck des Wohngeldantrags an. Auftraggeber der Überweisung ist die Landeshauptkasse. Wenn Sie also auf Ihrem Kontoauszug eine Überweisung von der Landeshauptkasse sehen, handelt es sich um Ihre monatliche Wohngeldzahlung.